Exportkontrollklausel

Exportkontrollklausel für Kaufverträge (No-Russia-Klausel)

(1) Der Käufer/Importeur ist verpflichtet, bei der Weitergabe der unter oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Waren an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts, einschließlich etwaiger Embargos, Sanktionen oder sonstiger Beschränkungen des Warenverkehrs, zu beachten. In jedem Fall hat er die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten. Insbesondere ist es dem Käufer/Importeur untersagt, die unter oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Waren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen) unmittelbar oder mittelbar in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu reexportieren.

(2) Der Käufer/Importeur wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der in Absatz (1) genannte Vertragsgegenstand nicht durch Dritte in der Distributionskette, einschließlich eventueller Wiederverkäufer, beeinträchtigt wird.

(3) Der Käufer/Importeur hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus zur Feststellung von Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, die den Zweck von Absatz (1) dieses Vertrages vereiteln würden, einzurichten und aufrechtzuerhalten.

(4) Ein Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar und berechtigt den Verkäufer/Exporteur Yellowtec GmbH zu angemessenen Rechtsmitteln. Der Käufer/Importeur stellt die Yellowtec GmbH in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen sie aufgrund der Nichteinhaltung der Absätze (1), (2) oder (3) durch den Empfänger geltend gemacht werden, und verpflichtet sich, der Yellowtec GmbH alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr in diesem Zusammenhang entstanden sind.

(5) Der Käufer/Importeur ist verpflichtet, den Verkäufer/Exporteur Yellowtec GmbH unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten, zu informieren. Der Käufer/Importeur stellt dem Verkäufer/Exporteur Yellowtec GmbH innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anfrage Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) zur Verfügung.